Arbeitsrecht: Schadensersatz bei Verwendung von Film- und Fotoaufnahmen

(DAV). In der heutigen Arbeitswelt werden immer häufiger Film und Fotoaufnahmen von Arbeitnehmern gemacht. Dies geschieht beispielsweise im Rahmen von Schulungen, Präsentationen oder auch bei Betriebsfeiern. Im digitalen Zeitalter sind die Grenzen des Persönlichkeitsrechts oft fließend. Können aber Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO geltend gemacht werden?


Am 27. Juli 2023 entschied das Landesarbeitsgericht Stuttgart (AZ: 3 Sa 33/22), dass eine verspätete Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO als solche keinen immateriellen Schaden darstellt. Somit genügt ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Foto- und Filmaufnahmen des Mitarbeiters - Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Die Parteien stritten über die Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen des Klägers, die während des Arbeitsverhältnisses mit Einverständnis des Klägers erstellt wurden. Die Aufnahmen wurden von der Beklagten auch nach dem Ausscheiden des Klägers für Werbezwecke verwendet. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Der Arbeitnehmer verlangte von der Beklagten Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach. Die Beklagte kam dieser Verpflichtung jedoch erst nach mehreren Monaten nach. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro.

Der Arbeitnehmer machte geltend, dass er durch die verspätete Auskunftserteilung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Er habe in dieser Zeit nicht über die Möglichkeit verfügt, seine Daten zu kontrollieren und gegebenenfalls zu berichtigen. Dies habe ihm ein Gefühl der Unsicherheit und Angst verursacht.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und behauptet, dass der Arbeitnehmer keinen Schaden erlitten habe. Sie habe sich zwar verspätet, aber dennoch vollständig an die Auskunftspflicht gehalten. Die verspätete Auskunftserteilung habe für den Arbeitnehmer keine negativen Folgen gehabt.


Keine Entschädigung bei bloß verspätete Auskunftserteilung

Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu, weil die unautorisierte Verwendung der Aufnahmen eine erhebliche Verletzung seines Persönlichkeitsrechts darstellte. Es wurde betont, dass das ursprüngliche Einverständnis des Klägers nach dem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen nicht mehr als gültig angesehen werden konnte.

Das Gericht ging auch auf die Frage des Schadensersatzes bei Verstößen gegen die DSGVO ein. Hier folgte das LArbG Stuttgart der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und lehnte einen Schadensersatz ab, da der Kläger keinen immateriellen Schaden darlegen konnte.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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