Benachteiligung einer Bewerberin wegen einer Behinderung

(DAV). Arbeitgeber müssen bei der Einstellung von Bewerbern mit einer Behinderung besondere Sorgfalt walten lassen. Sie müssen sorgfältig prüfen, wie sich die Behinderung auf die Eignung des Bewerbers für die Stelle auswirkt und angemessene Vorkehrungen treffen, um die Auswirkungen der Behinderung auszugleichen.


Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt in einem Eilverfahren vom 28. April 2023 (AZ: 7 Ga 6/23), teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass gesundheitliche Fähigkeiten keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen, wenn sie im Falle einer Behinderung durch angemessene Vorkehrungen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes ausgeglichen werden können.


Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

Eine Bewerberin mit einer chronischen Erkrankung, dem angeborenen Nystagmus (Augenzittern), wurde nach einer Einstellungsuntersuchung von einem öffentlichen Arbeitgeber abgelehnt, obwohl Anpassungen des Arbeitsplatzes ihre Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht hätten. Die betroffene Klägerin beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung des Einstellungsverfahrens mit der Begründung, dass die gesundheitlichen Bedenken keine ausreichende Rechtfertigung für die Ablehnung darstellten.

Die Frau war im Besetzungsverfahren zuletzt die einzige fachlich geeignete Bewerberin. Die Behörde lehnte die Bewerbung der Frau dennoch ab und berief sich dabei auf die gesundheitlichen Bedenken der Betriebsärztin. Die Frau beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht Erfurt (ArbG) einstweiligen Rechtsschutz.


Urteilsbegründung:
Anforderungen an angemessene Vorkehrungen erfüllt

Das Arbeitsgericht Erfurt gab der Klägerin Recht und ordnete die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens an. Es stellte fest, dass gesundheitliche Einschränkungen, die durch angemessene Vorkehrungen ausgeglichen werden können, kein zulässiger Grund für die Ablehnung einer Einstellung sind.

Der Arbeitgeber habe es versäumt, die erforderlichen Anpassungen zu prüfen, die es der Klägerin ermöglicht hätten, trotz ihrer Behinderung die Arbeit aufzunehmen.


Gesundheitstests vor der Einstellung?

Solche Einstellungsuntersuchungen können zulässig sein. Dies kommt dann in Betracht, wenn die ärztliche Untersuchung feststellen soll, ob der Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, seine Arbeit zu verrichten, ohne sich selbst oder andere zu gefährden. Hierfür gab es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, so dass der Test bereits unzulässig war. Die abstrakte Leistungsfähigkeit darf nicht geprüft werden.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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