Betriebsratsräume: Anforderungen an optische und akustische Abschirmung

(DAV). Die Anforderungen an die Räumlichkeiten des Betriebsrats sind hoch. Die Betriebsratsarbeit ist von besonderer Bedeutung für die Rechte der Arbeitnehmer. Daher muss das Gremium in der Lage sein, seine Aufgaben vertraulich und ungestört wahrzunehmen.


Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 31. Juli 2023 (AZ: 16 TaBV 151/22) entschieden, dass die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten den konkreten Bedürfnissen des Betriebsrats entsprechen müssen. Über die Einzelheiten informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Unzureichende Räume für den Betriebsrat

Im vorliegenden Fall ging es um einen Textileinzelhändler, der dem Betriebsrat seiner Filiale andere Räumlichkeiten zuweisen wollte. Der Betriebsrat, bestehend aus drei Mitgliedern, musste aus einem etwa 19 m² großen Raum in eine etwa 500 m entfernte, 75 m² große Immobilie umziehen.

Die neuen Räumlichkeiten waren jedoch nicht ausreichend gesichert und abgeschirmt, so dass die Vertraulichkeit der Betriebsratstätigkeit gefährdet war.

Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt stellte fest, dass der Arbeitgeber zwar berechtigt ist, andere Räume zur Verfügung zu stellen, diese aber bestimmte Anforderungen erfüllen müssen.


Nur funktionsgerechte Räume für den Betriebsrat

Die Räume müssen funktionsgerecht sein und einen ausreichenden Sicht- und Abhörschutz bieten. Im vorliegenden Fall waren die neuen Räume weder ausreichend groß noch ausreichend gesichert. Zudem fehlte ein akustischer Schutz gegen unbefugtes Mithören, der für die Vertraulichkeit der Betriebsratsarbeit unerlässlich ist.

In dem Fall erfüllten die vom Arbeitgeber bereitgestellten Räumlichkeiten diese Kriterien nicht, da sie weder vor unbefugten Blicken noch vor Abhören gesichert waren.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.