Unzureichendes Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutzverletzungen führen zur Unwirksamkeit einer Kündigung

(DAV). Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist in aller Munde, besonders wenn es um die Rechte von Arbeitnehmern geht. Doch wie muss ein solches Verfahren ablaufen, und was passiert, wenn es nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird?


Eine personenbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht transparent und datenschutzkonform durchgeführt wurde. Über die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29. November 2022 (AZ: 2 Ca 173/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Kündigung trotz fehlerhaftem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen. Der Arbeitgeber hatte mehrmals ein BEM angeboten, aber der Arbeitnehmer hatte nicht darauf reagiert. Das Arbeitsverhältnis wurde schließlich gekündigt.

Der Kläger kritisierte, dass das Unternehmen kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hatte, um die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters zu verbessern oder Alternativen zu finden.


Fehlerhaftes BEM – Kündigung wirksam - Datenschutz

Das Arbeitsgericht in Braunschweig gab dem Kläger recht: Die Kündigung sei unwirksam. Seine Entscheidung stützte das Gericht auf folgende Punkte:

  • Fehlende Negative Gesundheitsprognose: Es gab keinen ausreichenden Referenzzeitraum für die Beurteilung der Fehlzeiten des Klägers.
  • Mängel im BEM-Verfahren: Das BEM war unzureichend, da dem Arbeitnehmer nicht klar mitgeteilt wurde, welche Daten erhoben werden, und wer darauf Zugriff hat.
  • Fehlerhafte Betriebsratsanhörung: Die Anhörung des Betriebsrats war unvollständig und fehlerhaft, was die Unwirksamkeit der Kündigung zusätzlich bestätigte.


Datenschutz beim BEM im Fokus

Das Gericht wies besonders auf die Bedeutung des Datenschutzes hin. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten war ein entscheidendes Element für die Unwirksamkeit der Kündigung.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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