Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und ihre Folgen

(DAV). Influencer sind aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Sie nutzen soziale Netzwerke, um ihre Reichweite zu nutzen und Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben. Doch was passiert, wenn ein Influencer Bilder oder Videos aus seinem Arbeitsbereich in den sozialen Medien postet?


Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass das unerlaubte Posten von Bildern aus dem betrieblichen Bereich einen wichtigen Kündigungsgrund „an sich“ darstellen kann. Auf die Entscheidung vom 07. November 2022 (AZ: 4 Sa 34/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

 

Arbeitnehmer als Influencer

Im konkreten Fall war der Kläger bei der Beklagten als Frachtpilot beschäftigt. Er hatte seine Tätigkeit als Influencer gegenüber der Beklagten angezeigt, ohne jedoch konkrete Angaben zum Inhalt seiner Beiträge zu machen. In der Folge veröffentlichte der Kläger in seinen sozialen Netzwerken Fotos und Videos von seiner Tätigkeit als Pilot bzw. von den damit verbundenen Reisen.

Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, es zu unterlassen, Videos aus dem Cockpit bei Flügen unterhalb von 10.000 Fuß zu veröffentlichen. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass diese Veröffentlichungen von der Nebentätigkeitsgenehmigung gedeckt seien.


Posten von Bildern aus dem betrieblichem Bereich Kündigungsgrund

Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hielt die Kündigung des Beklagten für wirksam. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Nebentätigkeitsverbot: Der Arbeitsvertrag des Klägers sah ein Nebentätigkeitsverbot vor. Von der erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung waren die gewerblichen Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner fliegerischen Tätigkeit nicht erfasst.
  • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht: Der Kläger habe gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, da er in seinen Beiträgen auch vertrauliche Informationen über die Beklagte veröffentlicht habe.
  • Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Das Landesarbeitsgericht Chemnitz führte weiter aus, dass die unerlaubte Veröffentlichung von Bildern aus dem betrieblichen Bereich auch eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Beklagten darstellen könne. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht umfasst das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort und das Recht auf den eigenen Ruf.


Kündigung wegen Postens von Fotos in sozialen Medien möglich

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber auch dann eine Kündigung aussprechen können, wenn ein Arbeitnehmer lediglich Fotos oder Videos aus dem betrieblichen Bereich in den sozialen Medien postet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwar über eine Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt, diese aber den konkreten Inhalt der Beiträge nicht abdeckt.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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