Verpflichtung zur Kostenerstattung bei vorzeitigem Abbruch einer Fortbildung

(DAV). Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten sorgen regelmäßig für Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Tatsächlich bauen viele Arbeitgeber solche Klauseln in ihre Vereinbarungen ein, um sich vor finanziellen Verlusten zu schützen.


Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren, dass sie eventuell für ihre Ausbildung aufkommen müssen, wenn sie sich dazu entscheiden, diese vorzeitig abzubrechen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 12. Oktober 2022 (AZ: 8 Sa 123/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.


Ein wichtiger Richtungsweiser in Sachen Fortbildungskosten

Im konkreten Fall verlangte der Arbeitgeber von einer Arbeitnehmerin die Rückzahlung der Fortbildungskosten, da sie die Fortbildung vorzeitig abgebrochen hatte. Die Arbeitnehmerin wandte ein, dass die Rückzahlungsvereinbarung sie unangemessen benachteiligen würde. Sie argumentierte, dass die Vereinbarung ihr nicht klar gemacht habe, welche finanziellen Belastungen sie im Falle einer Rückzahlung zu erwarten hätte.


Arbeitnehmer aufgepasst: Fortbildung abbrechen kann teuer werden!

Die Urteilsfindung folgt der Auffassung, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirksam vereinbaren können, dass der Arbeitnehmer die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angefallenen Kosten des Arbeitgebers erstatten muss, wenn er die Fortbildung auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden abbricht. Die Entscheidung stellt klar, dass die Möglichkeit einer Rückzahlungspflicht auch dann gegeben sein kann, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung der Fortbildung keinen direkten Vorteil aus der Fortbildung zieht.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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