Verschweigen der Schwangerschaft bei befristeten Arbeitsverträgen: Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen

(DAV). Der Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen ist hoch. Eine Diskriminierung aufgrund einer Schwangerschaft wäre eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Daher muss eine Schwangerschaft bei Abschluss eines Arbeitsvertrages in der Regel nicht offengelegt werden. Gilt dies auch für befristete Arbeitsverträge?


Eine schwangere Bewerberin muss bei Abschluss eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags nicht angeben, dass sie schwanger ist. Auch wenn sie wegen der Schwangerschaft während eines erheblichen Teils der Beschäftigungszeit nicht arbeiten kann, liegt keine arglistige Täuschung vor. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera vom 24. Januar 2023 (AZ: 3 Ca 1074/22).


Arbeitgeber will Arbeitsvertrag anfechten

Im konkreten Fall hatte die Klägerin am 08.07.2022 einen auf ein Jahr befristeten Vertrag für die Zeit vom 18.07.2022 bis zum 17.07.2023 abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin sollte als Pflegeassistentin eingesetzt werden. Am 28.06.2022 stellte die Frauenärztin der klagenden Arbeitnehmerin eine Schwangerschaft fest. Sie konnte aber noch nicht sicher sagen, ob es sich um eine „intakte“ Schwangerschaft oder um eine bereits früher festgestellte Eileiterschwangerschaft handelte. Erst nach Vertragsschluss, nämlich am 15.07.2022, konnte die Ärztin die Schwangerschaft sicher feststellen.

Die Arbeitnehmerin erschien vereinbarungsgemäß am 18.07.2022 zur Arbeit und teilte ihre Schwangerschaft mit. Der Arbeitgeber sprach daraufhin ein sofortiges generelles betriebliches Beschäftigungsverbot aus, da die Gefahr des Kontaktes mit Ausscheidungen und die Gefahr einer Corona-Infektion bestand.

Mit Schreiben vom 19.07.2022 focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Schließlich habe die Arbeitnehmerin ihre schwangerschaftsbedingte fehlende Leistungsunfähigkeit gekannt und durch die Zusicherung der Leistungsfähigkeit arglistig getäuscht.


Arbeitsgericht bestätigt Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen

Das Gericht entschied, dass die Klägerin ihre Schwangerschaft nicht offenbaren musste und daher kein Anfechtungsgrund vorlag.

Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte, zu denen auch Stellenbewerber gehören, nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt bereits dann vor, wenn das Risiko, von einer dieser Benachteiligungen - hier der Anfechtung - betroffen zu sein, wegen der Schwangerschaft erhöht ist.

Da nur Frauen schwanger werden und insoweit diskriminiert werden können, stellt die Frage nach einer Schwangerschaft nach ständiger Rechtsprechung eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Sie dazu führt, dass schwangere Bewerberinnen auf unbefristete Stellen grundsätzlich keine Angaben zu ihrer Schwangerschaft machen müssen bzw. sogar „lügen“ dürfen.


Keine arglistige Täuschung

Auf den Umstand, dass die Klägerin noch keine sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte und damit auch nicht arglistig handeln konnte, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Leistungsklausel, die als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Transparenzkontrolle ohnehin nicht standhält.

 

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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