Wegfall von Arbeitsplätzen muss begründet werden
Hamburg/Berlin (dpa/tmn). Fallen aufgrund einer „unternehmerischen Entscheidung“ Arbeitsplätze weg, so sind die Gründe hierfür konkret darzulegen. Eine pauschale Begründung – etwa dass der Wegfall betriebswirtschaftlich notwendig war – reicht nicht aus. Auf dieses Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2008 (AZ: 12 Ca 202/07) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Ein Mann hatte viele Jahre als Elektriker und Kurier für ein Unternehmen gearbeitet, als dieses ihm und einem weiteren Kollegen fristgerecht kündigte. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass die Abteilung „Elektrowerkstatt“ geschlossen werde und die in diesem Bereich anfallenden Arbeiten ebenso wie die Kurierdienste zukünftig von externen Dienstleistern übernommen würden. Dagegen reichte der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage ein.
Die Richter gaben dem Mann Recht. Zwar habe der Arbeitgeber nachgewiesen, dass die Abteilung vollständig geschlossen werde, nicht jedoch, warum diese Stilllegung notwendig wurde und welche Verbesserungen sich daraus ergeben.
Mit diesem Urteil unterscheidet sich das Arbeitsgericht Hamburg von der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte. In der Regel gehen die Gerichte davon aus, dass die Organisationsstruktur eines Unternehmens in der freien unternehmerischen Entscheidung steht, die von ihnen nur bedingt – etwa auf Willkür oder Unsachlichkeit – geprüft werden kann.
Über Chancen und Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage informieren Arbeitsrechtsanwälte. Diese finden Sie auf der Startseite unter „Anwalt finden“.
Pressemitteilung vom 12.09.2008