Förderung der Bewerbung von Frauen keine Diskriminierung von Männern
Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Hinweis in Stellenanzeigen, dass Bewerbungen von Frauen besonders willkommen seien, ist nicht unbedingt eine Benachteiligung männlicher Bewerber. Voraussetzung ist, dass in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind. Über ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2008 (AZ: 12 Sa 1102/08) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Mann bewarb sich auf eine Stelle als „Diplom-Sportlehrer/in“. Die Anzeige enthielt den Satz, dass „ein besonderes Interesse an der Bewerbung von Frauen bestehe“. Nachdem er mit seiner Bewerbung gescheitert war und eine Frau die Stelle bekommen hatte, klagte der Bewerber auf Schadensersatz in der Höhe von 24 Monatsgehältern. Der abgewiesene Bewerber berief sich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), bekannt als Antidiskriminierungsgesetz: Der Text der Ausschreibung lasse seine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten. Wäre es nur nach der Qualifikation gegangen, hätte er die Stelle erhalten müssen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte ihm in erster Instanz noch teilweise Recht gegeben; die Richter des Landesarbeitsgerichts wiesen die Klage jedoch vollständig ab. Die beklagte Institution habe überzeugend nachweisen können, dass die ausgewählte Sportlehrerin die am besten geeignete Kandidatin für die Stelle gewesen sei. Vom Prinzip der Bestenauslese sei man in dem Bewerbungsverfahren nicht abgewichen.
Die Stellenausschreibung sei grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert gewesen. Die Einstellung von Frauen habe man fördern wollen, da es in der in Frage stehenden Laufbahngruppe einen Männerüberschuss gegeben habe. Diesen Nachteil dürfe man laut AGG durch positive Maßnahmen, wie zum Beispiel einem frauenfördernden Satz in der Stellenausschreibung – auszugleichen suchen.
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Pressemitteilung vom 12.02.2009