Katzenbiss ist Arbeitsunfall
Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Eine Mitarbeiterin einer Tierarztklinik, die während der Behandlung eines Tieres verletzt worden ist, kann vom Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2009 (AZ: 13 Sa 2141/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Behandlung einer Katze in einer Tierarztklinik. Die Mitarbeiterin arbeitete dort als Hilfstierpflegerin. Sie wurde von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen. Eine Infektion verkomplizierte den Heilungsprozess, so dass der Mitarbeiterin für ein Fingermittelgelenk eine Prothese eingesetzt werden musste. Sie leidet noch heute erheblich unter den Folgen der Bissverletzung und verlangte von ihrem Arbeitgeber unter anderem die Zahlung von Schmerzensgeld.
Wie schon die erste Instanz lehnte auch das Landesarbeitsgericht dies ab. Bei Arbeitsunfällen – wie dem hier vorliegenden – stünde dem geschädigten Arbeitnehmer nur dann Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Es sei nicht zu erkennen, dass der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt habe, als er ihr die Anweisung gab, den widerspenstigen Kater zu fangen. Der Arbeitgeber habe zwar davon ausgehen müssen, dass es beim Fangen eines renitenten Tieres in einer Tierklinik durchaus zu Verletzungen kommen könne. Er habe aber offenkundig nicht billigend in Kauf genommen, dass sich die Mitarbeiterin in derartiger Weise verletzen und einen solchen Schaden davontragen würde.
Pressemitteilung vom 08.10.2009