Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

im Deutschen Anwaltverein

Zeitlich begrenzter Auftrag eines Arbeitgebers kein Grund für befristete Einstellung von Arbeitnehmern

Berlin/Duisburg (dpa/tmn). Ein Arbeitgeber kann die zeitlich befristete Einstellung von Mitarbeitern nicht damit begründen, dass er selbst nur einen befristeten Auftrag für die Dienstleistung erhalten habe. So entschied das Arbeitsgericht Duisburg am 11. Januar 2010 (AZ: 3 Ca 2556/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die örtliche ARGE (Arbeitsgemeinschaft einer Kommune und der Bundesagentur für Arbeit) hatte 2007 die dortige Bundesagentur für Arbeit beauftragt, befristet bis Ende 2009 den Telefonservice für die Rat suchenden Kunden zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesagentur die Telefon-Service-Berater nur befristet eingestellt. Hiergegen klagten jedoch mehrere Mitarbeiter.

Mit Recht, befanden die Richter. Es fehle der für eine Befristung erforderliche Sachgrund. Die Bundesagentur sei für wesentliche Teile der Grundsicherung bei Arbeitslosen zuständig. Die telefonische Beratung für Arbeitslose werde daher dauerhaft benötigt und nicht, wie die Bundesagentur meinte, nur zeitlich beschränkt. Vorübergehend sei der Bedarf an einer Arbeitsleistung auch nicht dadurch, dass – wie im vorliegenden Fall – der Vertragsnehmer die Aufgabe nur für eine bestimmte Zeitspanne übernehme.

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Pressemitteilung vom 24.03.2010

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