Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

im Deutschen Anwaltverein

Arbeitnehmer überwacht – Arbeitgeber muss Detektivkosten tragen

Überwacht ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, kann er nicht unbedingt davon ausgehen, dass er die Detektivkosten ersetzt bekommt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Juli 2011 (AZ: 4 Sa 322/11) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Als ein Arbeitgeber gegenüber einem angestellten Kraftfahrer im August 2009 eine Änderungskündigung aussprach, erhob dieser Kündigungsschutzklage. Nachdem der Arbeitgeber im Mai 2010 insgesamt sieben fristlose Kündigungen ausgesprochen hatte, schlossen die Parteien schließlich im Juli 2010 einen Vergleich. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis Ende August 2009 endete und der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 4.400 Euro erhalten sollte. Der Arbeitgeber verlangte darüber hinaus die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 21.000 Euro für die Beauftragung eines Detektivbüros. Die Detektive hätten festgestellt, dass der Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 einer anderen Beschäftigung nachgegangen sei. Der Mitarbeiter habe zunächst erklärt, bis Ende Juli 2010 nicht gearbeitet und keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben. Erst als man ihm sagte, dass Detektive ihn beobachtet hätten, habe er zugegeben, eine andere Tätigkeit ausgeübt zu haben.

Mit seiner Forderung nach Erstattung der Detektivkosten hatte der Arbeitgeber jedoch keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer habe keine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen, urteilte das Arbeitsgericht. Die Höhe der Detektivkosten stehe außerdem in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden. Das sah das Landesarbeitsgericht genauso und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Die Richter fügten hinzu, dass sich die Überwachung durch die Detektive auf einen Zeitraum erstreckte, für den der Kläger im Kündigungsschutzrechtsstreit gar keine Ansprüche geltend gemacht habe.

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Pressemitteilung vom 18.08.2011

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