Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

im Deutschen Anwaltverein

Kellner dürfen Trinkgeld behalten

Mainz/Berlin (DAV). Trinkgelder, die zum Beispiel Mitarbeiter in gastronomischen Betrieben erhalten, stehen diesen unmittelbar selbst zu. Der Arbeitsgeber darf nicht einseitig festlegen, dass die Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse eingezahlt werden, aus der dann alle Angestellten einen Teil erhalten. Ebenso wenig kann er die von ihm gewünschte Aufteilung des Trinkgeldes unter dem Personal dadurch erzwingen, dass er dem Mitarbeiter verbietet, selbst bei den Gästen zu kassieren. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2010 (AZ: 10 Sa 483/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Der Mitarbeiter eines gastronomischen Betriebs erhielt rund 500 Euro Trinkgeld monatlich. Der Arbeitgeber wollte eine Aufteilung des Trinkgeldes unter dem gesamten Personal erreichen. Dafür sollte jeder Mitarbeiter seine Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse einzahlen. Als der Mann sich weigerte, durfte er nicht mehr bei den Gästen kassieren. Dagegen setzte er sich erfolgreich zur Wehr.

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber eine solche Weisung nicht geben dürfe. Da die Empfänger Trinkgelder steuerfrei behalten dürften, stellten sie einen erheblichen Anteil des Einkommens dar. Trinkgelder gehörten arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil die Gäste sie freiwillig als persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage heraus erbrächten. Eine Dienstleistung solle besonders honoriert werden. Daraus folge, dass diese Zuwendungen dem Kläger unmittelbar zustünden.

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Pressemitteilung vom 07.11.2011

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